Skip to main content

Detailansicht

Anlagedatum 10.02.2020
Ticketnummer 2020-00655
Kurzfrage Gibt es einen INVOIC-Anwendungsfall zur Übermittlung von Kosten für die Sperrung und/oder Entsperrung ?
Frage Guten Tag,

muss für Rechnungen deren Abrechnungszeitraum (keine Korrekturen) immer eine Referenz auf ein anderes Dokument (SG1.RFF) , unabhängig von den verwendeten Artikelnummern, übermittelt werden?

Hintergrund: Als LF beauftragen wir die Sperrung bzw. die Entsperrung von verbrauchenden Marktlokationen. Die entstandenen Kosten werden uns vom NB in Rechnung gestellt. Diese Rechnung werden uns meist separat als NN-Rechnung (PI 31002) übermittelt. Da es dazu keinen Lieferschein gibt, übermittelt der NB auch keine Referenz. Daher lehnen wir die Rechnung mittels APERAK wegen fehlender Referenz ab.

Nach unserer Auffassung müsste jedoch eine Referenz übermittelt werden, da der Abrechnungszeitraum nach dem 01.12.2019 liegt und wir in der Sparte Strom unterwegs sind.

Der NB wiederum argumentiert, dass nur dann eine Referenz mitzuteilen ist, wenn zuvor ein Lieferschein ausgetauscht wurde und bezieht sich dabei auf die Bedingung 37 aus dem AHB. Nach meiner Auffassung wurde diese Bedingung nur für die Übermittlung von Rechnungskorrekturen (wie im Grund der Anpassung beschrieben) aufgenommen.
Auch der Hinweis unter 516 gibt m.M.n. wieder, dass für alle Abrechnungszeiträume nach dem 01.12.2019 eine Lieferschein zu versenden und somit eine Referenz in der INVOIC anzugeben ist.

Da wir hier aber mit Artikelnummern (54 & 55) arbeiten, welche keiner der verfügbaren Anwendungsfälle zugeordnet ist, herrscht hier doch einige Unklarheit welche Herangehensweise die Richtige ist.

Ist eine NN-Rechnung überhaupt die geeignete Rechnungsart zur Übermittlung von Sperrkosten? Oder müsste es eher eine MSB-Rechnung werden? Hier wäre ja dann in jedem Fall eine Referenz anzugeben.

Vielleicht können Sie hier etwas Licht ins Dunkel bringen und eine entsprechende Empfehlung aussprechen.

Dafür im Voraus vielen Dank.

VG Ronald Damm
Dateien
Kurzantwort Es gibt keine Prozessbeschreibung zur Abrechnung von Sperrungen und/oder Entsperrungen und somit keinen dafür ausgeprägten INVOIC-Anwendungsfall.
Antwort

Hallo Herr Damm,

die INVOIC ist ausschließlich für die Prozessschritte spezifiziert, für die es in Sequenzdiagrammen entsprechende Pfeile gibt. Für die Abrechnung von Sperrungen/Entsprungen fehlen diese Prozessbeschreibungen. Somit ist dafür auch kein passend ausgeprägter INVOIC-Anwendungsfall ausgeprägt und daher müssen sich NB und LF bilateral darauf verständigen, wie die Abrechnung dieser Dienstleistungen zwischen ihnen erfolgen soll. Dies erklärt die fehlende Zuordnung (auf Seite 5 der Artikelnummernliste) der beiden Artikelnummern:

Sperrkosten - 9990001 00054 0 

Entsperrkosten - 9990001 00055 8

zu einem INVOIC-Anwendungsfall und somit zu einem Prüfidentifikator.

Dementsprechend können wir in diesem Forum keine verbindlichen Vorgaben zu einer bilateralen Vereinbarung machen, wie der INVOIC-Anwendungsfall, dem der Prüfidentifikator 31002 (NN-Rechnung) zugeordnet ist, für das in Ihrer Frage beschriebenen Umfeld auszuprägen ist.

Freundliche Grüße,

Ihr BDEW-Forum Datenformate

Datei Antwort

Zurück zur Übersicht