Sehr geehrter Marktteilnehmer,
wenn ein Stammdatum verändert werden soll, so muss dies auch mitgeteilt werden.
Eine Änderung des Kundenamens, welcher in SG12 NAD+Z09 „Kunde des Lieferanten“ ausgetauscht wird, kann nicht durch eine Stammdatenänderung der Inhalte des SG12 NAD+Z04 „Korrespondenzanschrift des Kunden des Lieferanten“ abgeleitet werden.
Wäre dies der Fall, so wäre eine Namensangabe in einem NAD redundant.
In dem SG12 NAD+Z04 wurde vor einiger Zeit, neben der Adresse auch der Name mit aufgenommen. Dies wurde von den damaligen Antragsstellern damit begründet, dass die Kommunikation nicht immer an den Kunden selbst gehen muss. Beispiele waren hier Vormundschaft oder Abrechnungsunternehmen, an welche die Korrespondenz zugestellt werden soll.
Eine Ableitung, dass sich mit dem Namen, welcher in der Korrespondenzanschrift übermittelt wird, auch den Kundennamen ändert, ist nicht vorhanden und wäre auch falsch.
Wenn der LF, für die von Ihnen beschriebene Intension, den Kundennamen und die Korrespondenzanschrift ändern möchte, so sind auch die Änderungen in den entsprechenden SG12 NAD zu kommunizieren.
Nähere Erläuterungen, für welche Verwendung die Inhalte in den beiden hier genannten Segmente zu Grunde liegen, ist in der Nachrichtenbeschreibung (MIG) in den entsprechenden Segmenten beschrieben.
Wir hoffen Ihnen hierbei weitergeholfen zu haben.
Ihre PG EDI@Energy
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